Interbankenentgelt: Der MIF-Countdown läuft…

Offical Journal

Schwarz auf weiß: Die MIF-Regulierung.

Jetzt ist es amtlich: Die Zeit läuft. Am 19. Mai wurde die Verordnung (EU) 2015/751 vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die gesetzliche Gebührendeckelung von 0,3 Prozent vom Umsatz für das Interbankenentgelt bei Kreditkarten und – vorbehaltlich einer abweichenden nationalen Regelung – von 0,2 Prozent bei Debitkarten tritt nach Art. 18 II der MIF-Verordnung am 9. Dezember 2015 in Kraft. Der 1. Januar wäre ja auch ein zu schönes Datum für eine neue Zeitrechnung gewesen.

Die übrigen Regelungen zum „Unbundling“ (Art. 7), zum „Co-badging und Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung“ (Art. 8), zur „Entgeltaufschlüsselung“ (Art. 9) sowie der „Pflicht zur Akzeptanz aller Karten“ (Art. 10) gelten ab dem 9. Juni 2016.

Diese Termine sind eine kleine Überraschung, denn bislang hieß es unter Art. 18 „Inkraftreten“ immer „innerhalb von 6 bzw. 12 Monate nach Inkrafttreten der VO“ und das wäre dann vorliegend der 1. Januar bzw. der 1. Juli 2016 gewesen (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt, Fristbeginn 1. des Folgemonats).

Aber sei´s drum, nun beginnt das neue Zeitalter in der Kartenwelt eben mitten im Monat. Den Handel wird es freuen, schließlich ist der 23. Dezember regelmäßig der Tag mit den höchsten Kartenumsätzen im Jahr, gefolgt vom Karsamstag. Ein Weihnachtsgeschenk der EU-Kommission für den Handel also und natürlich für die Verbraucher, die ja ab dann von günstigeren Preisen profitieren. 🙂

Was gedenkt das Bundesfinanzministerium zu tun?

Mit Spannung warten die Payment- und Finanzbranche sowie alle aufmerksamen Kartenakzeptanten nun auf ein Signal aus Berlin, wie die nationale Umsetzung erfolgen soll. Wird das Kartellamt oder die Bafin die Vollzugsbehörde nach Art. 13? Und, viel wichtiger noch, wird die Bundesregierung für die Debitkarten eine der Optionen wählen, die von der europäischen Standardlösung (0,2 Prozent vom Umsatz) abweicht?

Das federführende Bundesfinanzministerium spielt Black Box. Verweigert die Veröffentlichung der Stellungnahmen, die im Rahmen der im März durchgeführten „informellen Verbändeanhörung“ abgegeben wurden und lässt auch den Bundestag im Dunklen über Zeitpläne und die geplante Art der Umsetzung (Verordnung oder Begleitgesetz).

Ist ja auch kein Thema von öffentlichem Interesse. Sind ja nur rund 100 Millionen Girocards im Umlauf und man zückt sein Plastikkärtchen ja auch nicht jeden Tag gleich mehrfach. Oder doch? Jedenfalls regt sich keiner auf und im Blätterwald, kräht kein Kuckuck und keine Eule danach. Geht ja auch nur um ein paar Mio. Euro Gebühren Jahr für Jahr.

Die Optionen der Interchange fee Verordnung

Zur Erinnerung: Die Bundesregierung kann nach Artikel 3 I, Ia und Ib bei der Deckelung der Interbankenentgelte für Debitkarten folgende Varianten wählen:

  • Absatz I: Es wird keine nationale Option ausgewählt. Dann beträgt das 0,2ProzentInterbankenentgelt höchstens 0,2 Prozent des Transaktionswertes. (Diese Lösung präferieren – hinter vorgehaltener Hand – große Issuer und viele EC-Cash-Netzbetreiber.)
  • Absatz Ia: Für inländische Zahlungen wird…

Alternative a) eine prozentuale Obergrenze unter 0,2 Prozent des Transaktionswertes festgeschrieben, die um einem festen Höchstbetrag zur 0,2aProzentBeschränkung des Entgelts ergänzt wird, der sich aufgrund des anwendbaren Prozentsatzes ergibt. (Diese Lösung präferiert der HDE)

Alternative b) ein Festbetrag von 5 Eurocent pro Transaktion festgelegt. Dieser kann mit einem Höchstprozentsatz von 0,2 Prozent des Transaktionswertes kombiniert werden, solange die Summe der Interbankenentgelte eines jeden 0,2aProzentKartenzahlungssystems sich auf höchsten 0,2 Prozent des gesamten jährlichen Transaktionswertes der inländischen Debitkartentransaktionen beläuft.

  • Absatz Ib: Zudem könnte für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren ein gewichtetes durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens 0,2 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts 0,2aProzentsämtlicher  inländischer Debitkartentransaktionen innerhalb eines jeden Kartenzahlungssystems erhoben werden. (Diese Lösung präferiert das Bundeskartellamt in seinem Fallbericht.)

Noch sagt sich das BMF offenbar, „Ich kann mich gar nicht entscheiden. Ist alles so schön bunt hier“, aber die Zeit läuft.

Fortsetzung folgt…

7 Gedanken zu „Interbankenentgelt: Der MIF-Countdown läuft…

    • Es gibt ab dem 9. Dezember kein Mindestentgeld mehr für Girocard-Transaktionen, aber auch keine feste Obergrenze.

      Der Bundestag hat am 1. Oktober das „Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie“ verabschiedet, daran wurde die Umsetzung der Interbankenentgelt-VO angedockt (Art. 23 ff.).

      Danach gilt 0,2 Prozent vom Umsatz als IF-Obergrenze für die deutsche Girocard ab dem Stichtag. Eine nationale Option wurde nicht gezogen. Die BaFin ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Umsetzung der VO. Was die „Interchange Fee“ (IF) ist, dazu gibt es eine dreiseitige Klarstellung des BMF. EC-Cash-Netzbetreiber dürfen demnach Service-Entgelt erheben, Rest ist IF.

      In der Bundestagsdebatte wurden mehr Sätze über die ebenfalls angedockten Änderungen im „Versicherungsteuergesetz“ verloren, bei denen es um Steuerprivilegien für so genannte Schiffserlöspools ging. Satirereif.

      Gesetzestext und Debatte hier nachzulesen: BT-Drs. 18/6220 http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/667/66779.html

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