Sofortüberweisung ist ein gängiges Zahlungsmittel

Sofort in Deckung: Verbraucherschützer greifen an.Langweilige Überschrift, nicht wahr? Deshalb haben ja auch alle* „Sofortüberweisung ist unzumutbar“ getitelt. Dabei kann man aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24. Juni auch ersteres herauslesen. „Sofortüberweisung wird von 54% der 100 umsatzstärksten Online-Shops eingesetzt, die Bankabdeckung liegt bei 99%“, begründen die Richter aus dem Beklagtenvortrag, warum es sich um ein „gängiges“ Zahlverfahren handelt (S. 6).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte in seiner Klage gegen die Deutsche Bahn-Tochter DB Vertrieb GmbH beides bestritten: Das Onlineüberweisungsverfahren sei weder „gängig“ noch „zumutbar“. Im zweiten Punkt folgte das Gericht der vzbv und gab der Klage statt. Die Bahn kündigte Berufung an. Ich hoffe, sie gewinnt gegen die in meinen Augen verfehlte und kurzsichtige Klage der Verbraucherschützer. Worum geht’s?

tl;dr: Der vzbv erweist Verbrauchern mit der Klage einen Bärendienst. Die Banken werden das Urteil beklatschen. Die Vorschrift § 312a IV Nr.1 BGB ist ein Unfall.

There ain´t no such a thing as a free lunch, sagt der Franzose bekanntlich, wenn er in Rom beim Spanier sitzt und recht hat er. Es gibt keine kostenfreien Zahlungsmittel. Bargeld, Kreditkarte, Girocard, Lastschrift, Rechungskauf, Sofortüberweisung, Giropay, PayPal & Co. – alles hat seinen Preis und wird dementsprechend eingepreist.

Es ist daher sinnvoll und weitgehend gelebte Praxis, dass E-Commerce-Anbieter die Kosten des jeweiligen Zahlungsverfahrens auf den Besteller abwälzen. Jeder zahlt die Kosten, die er verursacht. Der Anbieter kann die Zahlungsoptionen so risiko- und kostengerecht aussteuern, der Kunde das für ihn genehme oder günstige Verfahren auswählen. Er kann sich überlegen, was ihm das Verfahren seiner Wahl wert ist.

Der rechtspolitische Unfall § 312a IV Nr. 1 BGB

Schön war die Zeit. Mit Wirkung zum 13. Juli 2014 wurde allerdings die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie schuf nach wohl weitgehend herrschender Meinung in erster Linie viel Verwirrung, macht Distanzhändlern mit und ohne Rechtsabteilung das Leben schwer und bietet mal wieder zahlreiche Steilvorlagen für Abmahnanwälte. Seither verschandelt auch der § 312a IV unser schönes BGB.

Gebühren für Zahlungsmittel dürfen nach der Vorschrift, nur erhoben werden, wenn

  1. eine gängige und zumutbare Zahlungsart kostenlos angeboten wird und
  2. die Zuschläge die Kosten, die dem Unternehmer durch den Einsatz dieses Zahlungsmittels entstehen, nicht übersteigen.

Nr. 1 ist rechtspolitisch verfehlt. Es gibt – wie eingangs gesagt – kein kostenfreies Zahlungsmittel. Zwingt man den Händler dennoch einen kostenlosen Zahlungsweg anzubieten, muss er dessen Kosten in der Gesamtkalkulation berücksichtigen und einpreisen. Das ist Augenwischerei und kein Verbraucherschutz.

Händler und auch Wettbewerbsbehörden haben sich immer gegen die „No Surcharge Rule“ der Kreditkartenanbieter gewehrt. Das Verbot, Gebühren für Zahlungsverfahren zu erheben, verschleiert deren tatsächliche Kosten und ist daher nur im Interesse von teuren Verfahren. Der Barzahler am POS subventioniert die Miles&More-Bonusmeilen, der Lastschrift-Kunde im Onlineshop die Amex Membership Rewards usw.

Im Bemühen um verbraucherfreundliche Regelungen, marschierte der europäische Gesetzgeber mit dieser Vorgabe ganz klar in die falsche Richtung. Ein Zahlverfahren wird eben nicht kostenlos nur, weil dafür keine Gebühren erhoben werden dürfen.

And if that weren´t enough

Als ob das noch nicht schon schlimm genug wäre, kommen nun auch noch die deutschen Verbraucherschützer daher und wollen die Auswahlmöglichkeiten beschränken, die Distanzhändlern im Rahmen des § 312a IV Nr. 1 verbleiben. Mit welcher Begründung und Legitimation eigentlich?

Bei der etablierten Finanzwirtschaft – sprich: den Banken – werden die Sektkorken geknallt haben, angesichts von Headlines wie „Sofortüberweisung ist nicht zumutbar“. Von Anfang an versuchte die Kreditwirtschaft das „wilde“** Onlineüberweisungsverfahren totzumachen und überzog es mit Klagen wegen angeblicher AGB-Verstöße. Das Bundeskartellamt und die EU-Kommission sprangen dem kleinen David aus Gauting gegen Goliath aus den Banktürmen bei. Inzwischen kauft die Sofort GmbH in Sachen ePayment der Kreditwirtschaft längst europaweit den Schneid ab (kennen sie Giropay oder vielleicht sogar Paydirekt? Sicher keine gängigen ePayment-Verfahren).

EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat finden bankunabhängige ePayment-Verfahren wie Sofortüberweisung wettbewerblich und verbraucherpolitisch sogar so wichtig, dass die kommende Payment Service Directive II Onlineüberweisungsverfahren von Drittparteien künftig explizit den Kontenzugriff gewährleistet. (Man spricht auch von der „Lex Sofortüberweisung“.)

Doch was die Bankenlobby nicht vermochte, die Sofort GmbH zu diskreditieren und zu beschädigen, das erledigen die Verbraucherschützer nun als Kollateralschaden im Wege der Rufschädigung. Im Einsatz für angeblich verbraucherfreundliche Bezahloptionen. Glückwunsch!

Hoffnung auf die nächste Instanz

Noch besteht allerdings ein wenig Hoffnung. Das LG Frankfurt hält das Zahlverfahren Sofortüberweisung nicht für „zumutbar“ im Sinne des § 312a IV BGB, weil der Verbraucher zum Bezahlen mit einem Dritten in vertraglich Beziehung treten und diesem Dritten „hochsensible Finanzdaten“ nämlich PIN und TAN aus seinem Onlinebanking übermitteln muss. Objektive Gründe, etwa Sicherheitsaspekte, umschifft das Gericht dabei aus Angst vor dicken Gutachten und schwierigen Festlegungen geschickt. Es stellt allein auf das subjektive Gefühl des Kunden ab und auf den „Druck“, der auf ihn durch das kostenfreie Angebot ausgeübt wird (S. 7).

Das klingt auf den ersten Blick plausibel und in der Tat unzumutbar („hochsensible Finanzdaten“, „Dritte“). „Zumutbar“ im Sinne des § 312a IV Nr.1 BGB sollte jedoch vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und des Sinn und Zwecks der Vorschrift möglichst weit ausgelegt werden.

„Zumutbar ist eine Zahlungsart nach Auffassung der Verbraucherschützer dann, wenn der Verbraucher nicht in Vorleistung geht und somit allein das Insolvenzrisiko trägt.“ So – deutlich restriktiver – konnte man es vor dem 13. Juli 2014 beispielsweise noch hier lesen.

Allein das subjektive Gefühl einiger weniger, sich einem angeblich erhöhten Risiko eines Missbrauchs von Finanzdaten auszusetzen, auf das die Frankfurter Richter abstellen, darf doch nicht dazu führen, dass andere Onlinekunden, teurere Zahlverfahren mitfinanzieren müssen bzw. dass das in Rede stehende Verfahren in Misskredit gebracht wird. „Persönliche Befindlichkeiten“, wie der Richterspruch im IT-Finanzmagazin zusammengefasst wird, dürfen meiner Meinung nach eben nicht über die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne der Vorschrift entscheiden.

„Zumutbar“ iSd § 312a muss weit ausgelegt werden

Wenn der Gesetzgeber dem Anbieter schon zwangsweise ein kostenfreies Zahlverfahren abverlangt, dann sollte er in der Auswahl möglichst frei wählen können. Zumal Nr. 2 des § 312a IV BGB vorschreibt, dass der Payment-Bereich ohnehin kein Profitcenter werden darf und generell lediglich die tatsächlichen Kosten des Zahlungsmittels auf den Kunden abgewälzt werden dürfen.

§ 312a IV, Nr. 2 hätte als Verbraucherschutz gegen überhöhte Payment-Gebühren völlig ausgereicht. Und in Bezug auf Verstöße gegen Nr. 2 wird die Verbraucherzentrale NRW (Marktwächter Digitale Welt) ja auch bereits recht aktiv und untersuchte 120 Webshops – zu Recht. Mit § 312a IV, Nr. 1 BGB aber schießt der Gesetzgeber über das Ziel hinaus und dem selbstbestimmten Verbraucher ins Knie.

Man müsste noch etwas in den Gesetzesmaterialien und Diskussionen zur Verbraucherrechterichtlinie wühlen, was mit dem Begriff „zumutbar“ intendiert war. Ich bin gespannt, was die Anwälte der Deutschen Bahn da noch vorbringen.

Vielleicht hilft es ja auch, dass die Sofort GmbH mit in Kraft treten der neuen europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) zum regulierten Zahlungsdienst wird. Es wäre doch schließlich unzumutbar, vom Gesetzgeber der Regulierung unterworfen zu werden, gleichzeitig von den Gerichten aber als „unzumutbares Zahlungsmittel“ abqualifiziert zu werden.

Das hatte das LG Frankfurt vielleicht nicht im Blick, als es allein auf die Sicht etwaiger verängstigter Verbraucher abstellte, die den Druck verspüren, unbedingt kostenlose Zahlungsmittel nutzen zu müssen. Hoffentlich schaut das OLG Frankfurt mit einer etwas erhöhten Perspektive auf die ePayment-Zahlungswelt.

Dass der vzbv seine Klage zurücknimmt, braucht man indes wohl nicht zu hoffen. „Das Gericht hat die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher verteidigt“, kommentierte Kerstin Hoppe vom vzbv den vorläufigen Sieg vor dem LG Frankfurt. Welche Freiheit meint sie damit eigentlich? Ein Anbieter von Flug- und Bahntickets, wie die Beklagte, hat wegen der Vergänglichkeit seiner Produkte nicht allzu viele Zahlungsoptionen zur Auswahl, so dass auch die Nutzer nicht allzu viel „Freiheit“ dazu gewinnen können. Hört sich ansonsten aber toll an, „Entscheidungsfreiheit der Verbraucher“. Visa, die Freiheit nehme ich mir – freut nur die Banken und Kreditkartengesellschaften. 🙂

Fußnotenapparätchen

* „alle“ meint hier insbesondere Heise, Golem, Handelsblatt, T-Online, Welt und Legal Tribune Online. Etwas dramatischer titelte Internet World: „Sofortüberweisung, PayPal und Co. vor dem Aus?“, das nennt man dann wohl „aufsexen“. Differenzierter zeigten sich SPON Bezahlen im Internet: Reiseportal darf Kunden nicht zur „Sofortüberweisung“ drängen“, Der Handel und t3n. Aber bitte nicht falsch verstehen, journalistisch ist die „unzumutbar“-Überschrift völlig in Ordnung. Es ist geradezu schwierig, anders zu formulieren.

** Vor 147 Jahren habe ich mal in einem Artikel über Sofortüberweisung vom „wilden Online-Überweisungsverfahren“ gesprochen. Ich meinte das positiv, da auch das kartengestützte Lastschriftverfahren (ELV) häufig als „wildes Lastschriftverfahren“ bezeichnet wird, weil es quasi bankunabhängig funktioniert und keine Bankgebühren anfallen. Zudem wurde auch das ELV-Verfahren jahrelang von den Banken bekämpft, da es die schönen Girocard-Gebührenerträge kaputt macht. Daher fand ich die Parallele ganz angebracht. Eine sehr engagierte PR-Dame von der damaligen Sofort AG schrieb mir (und nicht nur mir) daraufhin seitenlange Erklärungen, warum das Wort „wild“ völlig unangebracht sei. Ich möchte daher nur noch einmal sicherheitshalber versichern. Ich finde es nicht schlimm oder verwerflich „wild“ zu sein. Onlinehändler lieben das „gängige“ Verfahren ohnehin, wie die stationären Händler das ELV-Verfahren lieben.

Seitenzahlenangaben beziehen sich auf das Urteil des LG Frankfurt.

Update (20.8.15): Hier noch ein weiteres Urteil, das der vzbv zu § 312a BGB angestrengt hat. Das LG Leipzig entschied am 14.7.2015 gegen den Anbieter billigfluege.de GmbH. Die (gebührenpflichtige) „Visa Elektron“-Prepaidkarte und die unternehmenseigene „billigfluege Mastercard Gold“-Kreditkarte sind nach dem Urteil weder „gängig“ noch „zumutbar“. Zudem verstoße die Pauschalgebühr von 9,90 Euro für Zahlungen mit andere Kreditkarten gegen § 312a IV, Nr. 2 BGB, da „ein höheres Zahlungsmittelentgeld verlangt werde, als dem Zahlungsempfänger durch die Nutzung des Zahlungsmittels entsteht“, formulieren die Richter in schönstem Juristendeutsch. Die Beweislast für die tatsächlichen Kosten des Zalungsmittel trage der Unternehmer.

Update (3.9.16): Inzwischen hat das Bundeskartellamt entschieden, dass die Online-Banking-AGB der deutschen Banken, die die PIN/TAN-Übergabe an Dirtte verbieten unzulässig sind. Die Banken wollen dagegen klagen. Kritiker aus der Finanzbranche sagen, das Kartellamt gehe mit der Entscheidung zu weit. Die kommende PSD2 will nur zertifizierten bzw. lizenzierten Dritten den Zugang zum Bankkonto eröffen – aus Sicherheitsgründen. Die EBA rätselt noch, welche Anforderungen man an diesen Dritten bzw. an den Zugang zum Bankkonto stellen sollte.

Es gibt einen 154-seitigen Fallbericht des BKartA zum Online-Banking-AGB-Fall. Ich habe ihn noch nicht vollständig studiert. Aber schon das durchblättern fördert Interessantes zu Tage. Etwa ein bislang übersehenes Ergebnis der Bundesbank-Studie zur Nutzung von Sofort, giropay und PayPal:

„Nach einer Studie der Bundesbank verwenden rund 3% der Kunden, die Internetbezahlverfahren generell nutzen, das von giropay angebotene Verfahren. Sofortüberweisung wird demgegenüber von 23% und Paypal von 88% dieser Kundengruppe genutzt“. (Rz. 29 des Fallberichts)

Gleich in Rz. 4 wird Tacheles geschrieben:

„Die beanstandeten Online-Banking-Bedingungen adressieren nur scheinbar Sicherheits-probleme. Wie die Entstehungsgeschichte dieser Online-Banking-Bedingungen zeigt, ist die Behinderung von Zahlungsauslösediensten der tatsächliche mit der Einführung der beanstandeten Online-Banking-Bestimmungen verfolgte Zweck.“

Update (6.11.2016): Das OLG Frankfurt hat zwischenzeitlich entschieden und das Zahlverfahren Sofortüberweisung in seinem Urteil für gängig und zumutbar erklärt. Die Klage des Bundesverbands Verbraucherzentrale (Vzvb)  wurde damit zurückgewiesen. Eine Presseerklärung des Vzbv dazu sucht man vergeblich auf der Seite der Verbraucherschützer. Es findet sich dort bislang nur die Erfolgsmeldung zur Entscheidung der 1. Instanz.

Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung mit dem Beschluss des Bundeskartellamts in Sachen „Sofort ./. die Deutsche Kreditwirtschaft“ zur Wettbewerbswidrigkeit der Online-Banking-AGB. Gegen den Beschluss hat die DK nach meinen Informationen allerdings Beschwerde zum OLG Düsseldorf eingelegt. Auch der Vzbv hat Rechtsmittel gegen das Urteil des OG Frankfurt eingelegt. Daher wird der Bundesgerichtshof über die Frage entscheiden müssen, ob Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsverfahren im Onlineshop angeboten werden darf.

Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher von der Kanzlei Härting hat das Urteil des OLG Frankfurt hier aus der juristischen Perspektive analysiert. Seine Schlussfolgerung: „Für Online-Händler, die sich von dem Urteil aus dem Sommer 2015 nicht haben verunsichern lassen, ändert sich nichts. Für alle anderen heißt die Entscheidung, dass Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel angeboten werden kann und für andere Bezahlverfahren zusätzliche Kosten erhoben werden dürfen.“

5 Gedanken zu „Sofortüberweisung ist ein gängiges Zahlungsmittel

  1. Beim Aldi muss man ja auch nicht an der Kasse eine „Bargeld-Abtransport-Gebühr“ zahlen. Warum sollte man als Kunde im online-Shop die Kosten für das Zahlungsmittel übernehmen, obwohl man als Kunde überhaupt keine Möglichkeit hat, zu überprüfen, wieviel das Zahlungsmittel dem Händler tatsächlich kostet?

    Außerdem möchte ich als Kunde einen fix fertigen Preis sehen und nicht erst ganz am Ende darauf hingewiesen werden, dass ich fürs Bezahlen nochmal bezahlen muss.

    • Davor schützt die Vorschrift doch gerade. Es muss eine vernünftige Möglichkeit geben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Und wer Bezahlverfahren nutzen möchte, die für den Händler mit Mehrkosten verbunden ist, soll die damit verbundenen Kosten tragen, damit diese nicht auf alle umgelegt werden müssen.

      • Ganz genau. Nur wird oben im Artikel genau dieses Gesetz angezweifelt. Der Schreiber des Artikels redet von einem rechtspolitischen Unfall und meint, der Kunde sollte immer für jedes Zahlungsmittel die Kosten übernehmen.

  2. Es finden sich bei EBay mittlerweilen einige Anbieter (auch einzelne Mediamaerkte), welche Ueberweisung zwar anbieten, will man dann kaufen steht dort alleinig „Zahlung: Paypal“. Sonst nichts.

    Es ist, auch nicht hier, herauszubekommen, ob das ueberhaupt legal ist, den Anbieter muessen mindestens ein gaengiges Zahlungsmittel anbieten.
    Paypal haben viele nicht, auch von daher kann es eigentlich auch keins sein.

    Bitte um Recherche mit Referenz auch in dieser Richtung.

    Mit freundlichem Gruss
    Michael

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