PayPal-Gebühren vor Gericht

Wie weit reicht das Surcharging-Verbot des § 270a BGB? (Foto: PayPal)

Seit gut sechs Monaten gilt in Europa ein weitgehendes „Surcharging-Verbot“. Händler, Dienstleister und im Grunde auch den Berliner Taxifahrern ist es seit dem 13. Januar 2018 verboten, für Kartenzahlungen, Lastschriften und Überweisungen Gebühren zu erheben. Der § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt dies als nationale Umsetzung der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2).

Doch greift die Vorschrift auch für PayPal, Sofortüberweisung und andere Zahlverfahren, die in der Regelung nicht genannt sind? Dies soll nun vor Gericht geklärt werden. Die Wettbewerbszentrale führt dazu zwei Musterprozesse.

Paypal-Gebühren werden für Händler mal wieder zum Ärgernis. Der führende Online-Zahlungsdienst erhöht seine Basisgebühren mit einer AGB-Änderung zum September deutlich von 1,9 Prozent auf 2,49 Prozent (+ 35 Cent) für Händler mit einem Umsatz von bis zu 2000 Euro im Monat. Gegen jeden Trend im Zahlungsverkehr, in dem Gebührenänderungen eigentlichen nur eine Richtung kennen – abwärts.

Zugleich erneuert PayPal das sogenannte Surcharging-Verbot in seinen AGB, das Onlineshop-Betreibern untersagt, die Entgelte für PayPal-Zahlungen an die Kunden weiterzugeben. Nur wenige PayPal-Partner sind aufgrund von Individualabreden hiervon ausgenommen (, die zahlen im Übrigen auch alle keine 2,49 Prozent).

200 Beschwerden, 15 Unterlassungserklärungen, 2 Gerichtsverfahren

Seit dem 13. Januar dieses Jahres gilt dieses Surcharging-Verbot per Gesetz für die meisten Kartenzahlungen sowie für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften. Hintergrund ist die EU-Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2) mit der Gebühren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr europaweit weitgehend abgeschafft werden sollten. Insbesondere für Kartenzahlungen, deren Interbankenentgelte 2015 reguliert wurden, sollen Händler und andere Akzeptanzstellen von ihren Kunden keine Gebühren mehr verlangen dürfen. Ein kleiner Trost für die Kartenorganisationen sozusagen, deren Erträge einfach mal per Gesetz gedeckelt wurden.

„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.“

So steht es mittlerweile in § 270a BGB. Noch hat sich dieses Verbot nicht überall rumgesprochen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs – kurz: Wettbewerbszentrale – hat deshalb vor einiger Zeit eine Online-Beschwerdestelle eingerichtet, bei der sich Verbraucher über mittlerweile unzulässige Zahlungsentgelte beschweren können.

Schöne neue Payment-World: Alles „gebührenfrei“.

Immerhin 200 Beschwerden gingen dort bereits ein, wie die Wettbewerbszentrale vergangene Woche per Presseerklärung mitteilte. In 15 Fällen wurde eine förmliche Unterlassungserklärung verschickt, zumeist ließ sich die Angelegenheit außergerichtlich klären. Auch einige Kommunen – und hoffentlich auch Stadtstaaten – gelobten gegenüber den Bad Homburgern, ihre Taxisatzung (sic!) der neuen Rechtslage anzupassen.

BTW: Ein gutes Beispiel wie reibungslos, still, seriös, kostengünstig und effizient die Rechtsdurchsetzung in Deutschland durch die privat-wirtschaftlich getragene Selbstkontrolle der Wirtschaft mit Hilfe der Wettbewerbszentrale funktioniert. Hierzulande braucht es – zumindest insoweit – keinen „New deal for consumers“ (siehe auch SEPA-Verordnung, etc.).

Reichweite des Surcharge-Verbots umstritten

Ob das Surcharging-Verbot aus der PSD2 aber auch für Payment-Methoden wie PayPal oder Sofortüberweisung greift, ist umstritten. Der Finanzausschuss des Bundestages hatte sich bei der Umsetzung der PSD2 in nationales Recht im vergangenen Jahr explizit gegen eine Aufnahme von PayPal in § 270a BGB entschieden. „Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle“, heißt es im Ausschussbericht (auf Seite 152).

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale greift das Surcharging-Verbot dennoch auch für PayPal und Sofortüberweisung. In Musterverfahren gegen die FlixMobility GmbH (Flixbus) und die niederländische Online-Apotheke „Apons EU“ will die Wettbewerbszentrale die Reichweite des § 270a BGB klären lassen.

75 Cent für die Zahlung mit PayPal – wollte die Bahn einst.

Ihre Argumentation: Die Überlegungen des Finanzausschusses hätten im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und überdies müsse die Regelung „richtlinienkonform“ ausgelegt werden.

Danach könne kein Zweifel bestehen, dass auch bei PayPal und Sofortüberweisung keine Gebühren vom Zahlenden erhoben werden dürfen. Bei beiden Zahlungsarten werde aus Verbrauchersicht letztlich im Hintergrund eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartentransaktion ausgelöst.

Mehr als nur eine bloße Überweisung

Die Gegenseite argumentiert mit dem Wortlaut der BGB-Vorschrift, in der von weder von PayPal noch von Sofortüberweisung die Rede ist und mit dem Willen des Gesetzgebers bzw. den Diskussionen im Finanzausschuss.

Darüber hinaus werde bei PayPal-Transaktionen nicht zwingend auf das Bankkonto des Nutzers zugegriffen, also auch nicht zwingend eine Lastschrift oder Kartenzahlung im Hintergrund durchgeführt. Und auch bei Sofortüberweisung werde nicht bloß eine SEPA-Überweisung ausgelöst, sondern der Empfänger auch über das Auslösen der Zahlung informiert. Schon deshalb greife das Surcharching-Verbot nicht.

Die angerufenen Landgerichte in München und Frankfurt haben noch keinen Termin anberaumt. (Update 29.10.: Laut Börse-Online entscheidet das LG München I am 2. November)

PayPal-Partner verzichten auf Gebühren

Im Hinblick auf PayPal könnten die Verfahren alsbald gegenstandslos werden. Nur noch wenige Anbieter verlangen – wie Flixbus und Apons – Gebühren für PayPal-Zahlungen. Das Surcharging-Verbot aus den PayPal-AGB greift für sie aufgrund von Individualvereinbarungen mit dem Zahlungsdienst bislang nicht.

„Wir sind mit den wenigen Händlern, die derzeit weiterhin ein Zahlungsmittelaufschlag für das Bezahlen mit PayPal erheben, in Gesprächen, um mit ihnen gemeinsam eine gute und kundenfreundliche Lösung für den Käufer zu schaffen“, teilte eine PayPal-Sprecherin schon vor einigen Wochen auf eine entsprechende Anfrage mit. Ziel sei es, dass die Anbieter auf einen Zahlungsmittelaufschlag verzichten.

Die Deutsche Bahn AG ist dementsprechend schon einmal vorausgefahren und verlangt seit Kurzem kein „Zahlungsmittelentgelt“ mehr für PayPal-Zahlungen. Offenbar ist man sich mit PayPal bilateral einig geworden.

Bei der Bahn sind die „Zahlungsmittelentgelte komplett“ verschwunden.

Unabhängig von den PayPal-Entgelten wäre eine höchstrichterliche Klärung der Reichweite des gesetzlichen Surcharging-Verbots und dem Verhältnis der regulierten und nicht regulierten Zahlverfahren zur PSD2 bzw. zum BGB aber sehr zu begrüßen.

Wunschdenken freilich, denn die Gerichte werden in diesem Fall eine konkrete Rechtsfrage klären und nicht die – abstrakt-generellen – Hausaufgaben des Gesetzgebers nachholen. Allerdings zeigt sich hier, dass noch ein Elefant im Raum herumsteht der folgende Frage stellt: Weshalb sind Payment-Methoden wie PayPal, Paydirekt, Sofortüberweisung & Co. nicht reguliert? Warum dürfen die 2,49 Prozent vom Umsatz kassieren, während Kredit- und Debitkarten per Interchange-Verordnung auf 0,3 bzw. 0,2 Prozent gedeckelt werden. Weil das Zahlungsmedium (noch) eine Karte ist? Weil die etablierten Systeme effizienter arbeiten und besser gegen Betrug und Missbrauch geschützt sind? Ich sehe da auf den ersten und zweiten Blick keine rechtlich oder ökonomisch überzeugtende Begründung. Anyone? Wir wollen doch den „digitalen Binnenmarkt“ nach vorne bringen, liebe EU-Kommission, nicht wahr? Ich glaube, da müsst ihr noch mal ran – in der nächsten Legislaturperiode freilich.

…und was ist mit Rabatten auf Zahlungsmittel? One more thing…

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist noch ein weiterer Punkt im Rahmen des § 270a BGB bislang ungeklärt. Nämlich die Frage, ob Onlineshops je nach Zahlungsart unterschiedliche Produktpreise bzw. Rabatte einräumen dürfen oder ob auch eine solche Vorgehensweise bereits unter das Zahlungsentgelte-Verbot fällt. Auch hierzu wird man vermutlich noch etwas hören – nämlich einen Richterspruch.

Schlussbemerkung

Reichweite hin oder her: Meiner bescheidenen Meinung nach sind Surcharging-Verbote falsch verstandender Verbraucherschutz. Sie helfen nur teuren Zahlungsmitteln und tragen zur Sozialisierung ihrer Gebühren bei. Ich hatte das mal in einem Beitrag zum Prozess, den der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Sofortüberweisung führte, näher ausgeführt. Aber auf mich hört ja keiner. 🙁

Update 13.12.2018: Das LG München I hat der FlixMobility GmbH (Flixbus) die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als auch bei der Zahlung mittels PayPal untersagt, wie die Wettbewerbszentrale in einer Presseerklärung mitteilt. FlixMobility wird in Berufung gehen. Die Apons EU Apotheke gab gegenüber der Wettbewerbszentrale vor der mdl. Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab. Und auch das LG Berlin kommt gegen  Opodo zum selben Ergebnis wie die Münchener Kollegen (LG Berlin, Urteil vom 04.04.2019 – 52 O 243/18).

Update 10.10.2019: Recht überraschend hat das OLG München die Entscheidung des OLG München heute gekippt und zusätzliche Kosten sowohl bei der Zahlung mit „PayPal“ als auch bei „Sofortüberweisung“ erlaubt. Hier die entsprechende Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale.

Update 3.12.2020 bzw. 10. Dezember 2020:

Der Bundesgerichtshof verhandelt am 10. Dezember über die Revision der Wettbewerbszentrale. Hier ein Bericht auf „Tagesschau.de„. Der BGH wird sein Urteil am 25. März 2020 um 8:30 Uhr verkünden.

Leseempfehlungen

Das Thema „Reichweite des § 270a BGB“ thematisiert das Paytechlaw-Blog ausführlich.

Apropos PayPal: “We see parallels between PayPal and other best-in-class internet platforms like Netflix and Amazon: high and rising market share, untapped pricing power, and significant margin expansion potential”, schreibt der „aktivistische“ Hedgefonds „Third Point“ von Daniel Loeb an seine Investoren, wie unter anderem die Financial Times berichtet. Third Point sieht ein Kurssteigerungspotenzial von 40 Prozent innerhalb der nächsten 18 Monate. Mittwoch legt PayPal Zahlen vor.

Überflüssig, hier das Finanz-Szene.de-Blog von Heinz-Roger Dohms zu empfehlen. „Die Grafik: Bei Paydirekt ist das Wachstum bereits wieder erlahmt„, sei aber dennoch noch einmal hervorgehoben. Schließlich habe ich hier früher häufiger mal über dieses Online-Zahlverfahren der Deutschen Kreditwirtschaft geschrieben. Mittlerweile halte ich es in Sachen Paydirekt aber eher mit Zappa bzw. Sting (0:52). Wenn PayPal aber mit den Gebühren so weiter macht, dann hat Paydirekt vielleicht doch noch eine Chance 🙂

Ob sich die deutschen Banken zwischen Insellösungen verzetteln bzw. verfahren und noch tiefer in Seenot geraten, fragt sich Ralf Keuper in einem Beitrag auf dem IT-Finanzmagazin. Habe jüngst im Urlaub ein paar nette Schweden kennengelernt, die mir Swish auf ihren Smartphones zeigten und berichteten, wie selbstverständlich der P2P-Geldtransfer damit im hohen Norden ist. Ja, ja, man kennt das inzwischen: Im Ausland wird man schnell damit konfrontriert, wie rückständig wir Deutschen in Sachen Zahlungsverkehr sind. Auch kontaktlose Kartenzahlungen sind um uns herum längst Standard an der Kasse – nur hierzulande ist „NFC“ noch gefährliches Hexenwerk.

Keine Leseempfehlung

Ich war dann doch überrascht, wie gigantisch das Sommerloch in diesem Jahr im Technik-Journalismus offenbar ist. Sogar Heise.de – im Grunde hochgeschätzt – kramt jetzt die Dauerbrenner-Aluhut-Geschichte von den angeblich so gefährlichen NFC-Karten, deren Daten per Funk abgefangen werden können, aus dem Dachboden hervor. Immerhin weist der Artikel am Ende darauf hin, dass die angebliche Sicherheitslücke faktisch keinerlei Relevanz besitzt: „In der kriminellen Praxis dürfte das Kontaktlos-Fischen ohnehin eher problematisch sein“, heißt es da. BargeldlosBlog hat in mehreren Beiträgen versucht, die Schauermärchen von den gefährlichen NFC-Karten zu entkräften. Kein Karteninhaber muss befürchten, dass sein Konto im Vorbeigehen leergefunkt wird. Siehe nur hier oder hier.

6 Gedanken zu „PayPal-Gebühren vor Gericht

  1. Bei Caseking ist es so, dass der Versand immer 5,99€ kostet. Wenn man mit Vorkasse bezahlt, bekommt man 2€ Rabatt. Bei comtech ist es ähnlich. Dort gibt es viele Artikel versandkostenfrei bei Zahlung mit Vorkasse, sonst nicht.

    Wenn es anscheinend so einfach ist, die Regeln zu umgehen, frage ich mich, was das hier mit Paypal eigentlich bringt. Dann wird es in Zukunft bei den im Artikel genannten Händler eben so sein, dass es für alle anderen Zahlungsmöglichkeiten außer PP einen Rabatt gibt.

  2. Pingback: 24/07/18: Wo ist das Geld aus dem Naga-ICO?, Finleaps erstes Auslands-Venture, Das digitale KMU-Banking - Paymentandbanking

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  4. „Weshalb sind Payment-Methoden wie PayPal, Paydirekt, Sofortüberweisung & Co. nicht reguliert? Warum dürfen die 2,49 Prozent vom Umsatz kassieren, während Kredit- und Debitkarten per Interchange-Verordnung auf 0,3 bzw. 0,2 Prozent gedeckelt werden.“
    Das scheint mir eigentlich sehr klar. Die Wettbewerbshüter sehen in MULTILATERALEN Interchange-Gebühren einen Kartellpreis. Damit gehört MIF eigentlich verboten. Da aber auch den Wettbewerbsbehörden (außer dem BKartA) klar ist, dass bilaterale Verhandlungen unpraktisch sind, haben wir regulierte Preise als Lösung des Problems. Die MSCs von Sofort oder PayPal könnten reguliert werden, wenn diesen der Mißbrauch von Marktmacht nachgewiesen werden könnte.

    • Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Krüger,
      vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Sie haben natürlich recht, das habe ich mit der Handelsbrille auf der Nase mal eben übersehen. Der Wettbewerbsverstoß rechtfertigt den regulierenden Markteingriff, klar. Ohne MIF keine Grundlage zur Regulierung der Preise, ohne marktbeherrschende Stellung keine Missbrauchsaufsicht.

      Aber führt das nicht zu einer Schieflage? Eine Schieflage die sich ggfs. noch verschärfen könnte, wenn die PSD2 wirklich für Innovationen im Payment-Markt sorgt? Die „Front-End“-Systeme bleiben unreguliert, die „Back-End“-Systeme sind reguliert, dabei steht im Hintergrund faktisch immer eine Lastschrift, Überweisung oder Kartenzahlung!?

      Und nochmals zum Surcharing: Aktuell werden die Händler gezwungen, praktisch alle Payment-Verfahren frei von „Zahlungsmittelentgelten“ anzubieten, trotz unterschiedlicher Kosten für den Händler. („Entschuldigung, für ihre Mastercard Corporate Card muss ich Ihnen 1,50 Euro berechnen, das ist nach der IF-VO zulässig“. -> Lebensfremd). Muss man nicht wenigstens – insbesondere bei PayPal – über ein Surcharging-Verbot-Verbot nachdenken? 🙂

      Wenn ich die Handelsbrille abnehme, fehlt es wohl an der marktbeherrschenden Stellung (17,9 %), je nachdem, wie der Markt abzugrenzen ist.

  5. Danke für die Schlussbemerkung.

    Das Verbot ist nichts anderes als ein sozialistischer, plawirtschaftlicher Eingriff und verstößt gegen die Vertragsfreiheit des Grundgesetzes.

    Frau Niebler (MdEP CSU) hat mir geschrieben, dass keine Zahlungsart diskriminiert werden solle. Warum bin ich weniger Wert? Warum ist es zulässig und Shops zu diskriminieren. Wir stehen vor der Frage die Preis für alle zu erhöhen oder bestimmte Zahlarten abzuschaffen.

    Derzeit verlangen wir weiter Aufschläge, daher annonym.

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