Vzbv unterliegt im Streit um Sofortüberweisung

Sofort in Deckung: Verbraucherschützer greifen an.Siege feiern, Niederlagen verschweigen. Das scheint das Motto des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Vzbv) im Rechtstreit um Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlverfahren in Onlineshops zu sein. Ich hielt bereits die Klage für verfehlt, die nun zu Recht vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurückgewiesen wurde. Aber auch die Kommunikationspolitik der Verbraucherschützer in der Sache ist fragwürdig.

Der Dachverband der Verbraucherschutzzentralen mit dem unmöglichen Namen „Verbraucherzentrale Bundesverband“ klagt in einem Musterverfahren gegen die Deutsche Bahn-Tochter DB Vertrieb GmbH. Die zu 97%-staatlich finanzierten Verbraucherschützer wollen verhindern, dass die Onlinezahlmethode Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlverfahren (im Sinne des § 312a Abs. 4, Nr. 1 BGB) in Webshops angeboten werden kann.

Vor dem LG Frankfurt gewann der Vzbv im Juli 2015. Das Gericht urteilte Sofortüberweisung sei ein gängiges, aber kein „zumutbares“ Verfahren im Sinne der Vorschrift. Der Verband feierte den Erfolg mit einer Pressemitteilung. Diverse Medien griffen die Entscheidung damals auf und titelten sinngemäß, „Sofortüberweisung ist kein zumutbares Zahlverfahren“, mit Verweis auf den Richterspruch. Ein beträchtlicher Imageschaden für die Sofort GmbH, der aber schwerlich justiziabel ist. Aus den Hinterköpfen der Konsumenten bekommt man so etwas nicht mehr weg.

Vzbv sponsored by Creditcardcompanys

Ich habe in diesem Beitrag hier auf Bargeldlosblog versucht zu begründen, warum ich bereits die BGB-Vorschrift für unsinnig und die Klage des Vzbv für falsch und übergriffig halte („sponsored by Mastercard and Visa“).

Nun hat das OLG Frankfurt das Urteil der ersten Instanz wunschgemäß kassiert und entschieden, dass Sofortüberweisung ein „gängiges und zumutbares“ i.S.d. § 312a IV, Nr. 1 BGB ist.

Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung mit dem Beschluss des Bundeskartellamts (BKartA) zur Wettbewerbswidrigkeit der Online-Banking-AGB. Gegen den Beschluss haben einige Bankenverbände nach meinen Informationen Beschwerde zum OLG Düsseldorf eingelegt. Das lassen wir hier aber mal außer Acht, weil es (a.) sonst zu kompliziert wird und (b.) auch die PSD2 Sofortüberweisung mittelfristig (1/2018) in die Hand spielt. Die grundsätzliche, hier entscheidende, Bewertung des BKartA wird demnach Bestand haben. (Die PSD2 will – wie das Kartellamt – aus Wettbewerbsgründen (= Verbraucherschutz) einen zulässigen Zugang Dritter zum Bankkonto schaffen).

Dessen ungachtet hat der Vzbv Rechtsmittel gegen das Urteil des OLG Frankfurt eingelegt. Daher wird der Bundesgerichtshof über die Frage entscheiden müssen, ob Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsverfahren im Onlineshop angeboten werden darf, um den Anforderungen des § 312a gerecht zu werden.

Keine Konsequenz für Onlinehändler

Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher von der Kanzlei Härting hat das Urteil des OLG Frankfurt hier aus juristischer Perspektive analysiert. Seine praxisrelevante Schlussfolgerung: „Für Online-Händler, die sich von dem Urteil aus dem Sommer 2015 nicht haben verunsichern lassen, ändert sich nichts. Für alle anderen heißt die Entscheidung, dass Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel angeboten werden kann und für andere Bezahlverfahren zusätzliche Kosten erhoben werden dürfen.“

Man vermisst allerdings bislang eine ähnlich Erklärung oder überhaupt eine Stellungnahme des Vzbv zum Richterspruch. Der Verband hat den Schaden schließlich angerichtet. Während man den erstinstanzlichen Sieg öffentlich feierte, verschweigen die Verbraucherschützer jetzt die Niederlage in der zweiten Instanz. Das ist zumindest schlechter Stil. Man könnte auch von Verantwortungslosigkeit sprechen. Immerhin hat man der Sofort GmbH  finanziell erheblich geschadet.

Der Vzbv wäre IMHO verpflichtet gewesen, die Öffentlichkeit über seine juristische Schlappe zu informieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat. Wer ein nicht rechtskräftiges Urteil feiert, muss in gleicher Weise auch über den Fortgang in den weiteren Instanzen berichten. Auch wenn das öffentliche Echo vermutlich deutlich gering wäre, weil die Schlagzeile „Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar“ nicht halb so sexy ist, wie das Gegenteil.

Niederlage auch vor dem BGH wahrscheinlich

Wie geht´s in der Sache nun weiter? „Bis zu einer Entscheidung des BGH wird noch einige Zeit ins Land ziehen. Außerdem spricht alles dafür, dass der BGH das überzeugende Urteil des OLG Frankfurt bestätigt“, schließt Martin Schirmbacher seine juristische Analyse des Frankfurter Urteils.

Auch ich hoffe, dass der BGH das OLG bestätigt, denn ich halte die Klage – wie ausgeführt – insgesamt für verfehlt. Es gibt kein „kostenfreies“ Zahlungsmittel, sämtliche Kosten für Gebühren, Integration und Risiko muss der Anbieter einpreisen. Es ist daher im Interesse der Verbraucher, wenn der Händler wenigstens das in seinen Augen günstigste Zahlverfahren als „kostenfreies“ i.S.d. § 312a IV, Nr. 1 BGB anbieten kann. Solange das nicht Muscheln, Bitcoins oder Orchideen-Kreditkarten sind, die kein Mensch sein Eigen nennt.

Daher, lieber Vzbv: (1) Klage zurücknehmen, weil sie nicht im Sinne der Verbraucher ist und (2) in gleicher Form über Niederlage und Rückzug berichten, wie über den vermeintlichen juristischen Triumph.

Wenn man sich verrannt hat, sollte man die Richtung wechseln.

Update 7.3.2017: Mit dem LG Mannheim hat ein weiteres Gericht Sofortüberweisung als „gängiges und zumutbares“ Zahlungsmittel beurteilt.

Update 20.7.2017: Vor Gericht und auf hoher See: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG Frankfurt gestern kassiert. Der Vzbv feiert seinen Sieg mit dieser Pressemitteilung. Die Sofort GmbH (Tochter von Klarna, strategischer Investor: Visa) reagierte mit diesem Statement auf den Karlsruher Richterspruch. Sie war zum Verfahren nicht einmal beigeladen.

Onlinehändlern, die Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel, anbieten drohen nun Abmahnung von eifrigen Anwälten und Abmahnvereinen. Spätestens mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur EU-Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2) am 13. Januar 2018 verliert das Thema an Dynamik. Dann werden Gebühren für Kreditkartenzahlungen generell unzulässig. Schon heute kassieren freilich die wenigsten Händler – so weit ich es übersehe – Gebühren für Kreditkarten, sieht man von Airlines und Reiseveranstaltern ab.

BTW: Bundesrat und Bundestag haben das Umsetzungsgesetz zur PSD2 übrigens kürzlich verabschiedet, ohne, dass sich EU-Kommission und EBA bislang auf die zentralen Regulatory Technical Standards (RTS) für die starke Kundenauthentifizierung einigen konnten. Das ist ein schlechter Witz, aber eine andere Geschichte

7 Gedanken zu „Vzbv unterliegt im Streit um Sofortüberweisung

  1. Ich zahle immer mit Kreditkarte oder Paypal, auch wenn es einen Aufpreis kostet. Eine Gebühr musste ich aber erst in einem Online-Shop bezahlen, was vielleicht auch daran liegt, dass ich wenig Online einkaufe. In diesem einen Shop habe ich trotz Zusatzkosten schon mehrmals eingekauft.

    Ich finde eine Gebühr insgesamt besser, als wenn der Händler eine Zahlart garnicht anbietet. Ob eine direkte Weitergabe der Kosten für Kreditkarten oder Paypal wirklich zeitgemäß ist, kann man natürlich hinterfragen. Bei Rewe zahle ich ja auch nicht mehr, nur weil ich mit Kreditkarte zahle. Am Ende entscheidet der Kunde, ob er in diesem einen Online-Shop einkauft.

    Eine Klage halte ich auch für unsinnig und nicht zielführend. Wenn Mastercard und Visa den Marktanteil steigern wollen, müssen sie die Preise senken. Damit ist dem Verbraucher langfristig mehr geholfen.

  2. Während große Shopbetreiber ihre Kosten irgendwie unterbringen (umsonst werden sie es sicher nicht machen), schaut das bei kleinen und kleinst Shopbetreibern schon anders aus.
    Bei 40-60 Zahlvorgängen pro Monat und jeweils einer Gebühr von 2 – 3.6 % je Buchung (Bezahlung) welche am Ende dem Shopbetreiber übrig bleiben (würden), finde ich es nur mehr als gerechtfertigt wenn die Shops ihre Zahlgebühren weitergeben.
    Wenn ein Shopkunde nicht per Banküberweisung bezahlen möchte (das prinzipiell als Kostenlos gilt und daher auch rechtlich so angeboten werden darf) – und damit auf die Ware warten muss, sondern diese schnell haben möchte, soll er doch PP, Sofortüberweisung, usw. wählen. Und dann auch deren Gebühren zahlen.

    Jetzt hier zu suggerieren dass Sofortübeweisung umsonst sei – oder ‚kostenfrei – entspricht absolut nicht der Wahrheit!
    Denn die lassen sich ihre Dienste sehr wohl – und schön teuer – bezahlen.

  3. Pingback: Was wir lesen (KW 45): Innovation und Digitalisierung im Finanzbereich – Innovationsblog der DZ BANK Gruppe

  4. „Vzbv sponsored by Creditcardcompanys“ – bei allem Respekt, aber das ist nun wirklich polemisch und extrem weit hergeholt. Es hätte auch ein Verweis darauf stattfinden dürfen, dass die DB AG ja auch ein Staatsbetrieb ist (der sein faktisches Monopol selten zugunsten der Verbraucher eingesetzt hat).

    • Ja, „sponsored by Mastercard and Visa“ ist polemisch. Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass die Kreditkartengesellschaften (und andere teurere Zahlarten) die einzigen Profiteure der Vzbv-Klage wären und eben nicht die Verbraucher. Wenn Onlineshops gezwungen würden, teure Zahlungsverfahren wie Kreditkarten „kostenfrei“ anzubieten, dann müssten diese Mehrkosten auf alle Kunden umgelegt werden. D.h.: alle Kunden müssten höhere Preise zahlen, weil sich eventuell ein paar wenige Kunden in ihrem subjektiven Sicherheitsempfinden gestört fühlen und zB nicht mit Sofortüberweisung zahlen wollen. Das ist in meinen Augen falsch verstandener Verbraucherschutz. Es ist völlig ok, wenn jemand eine bestimmte Zahlungsmethode nicht verwenden will, aber warum sollen andere dafür mitbezahlen? Niemand muss mit Sofortüberweisung bezahlen. Der Kunde ist IMHO ausreichend geschützt, da Onlineshops nach § 312a BGB ohnehin nur die Kosten für das Zahlungsmittel berechnen dürfen, die ihnen selber entstehen.

      Zum Thema „Staatsbetrieb“: In diesem Rechtsstreit geht es um die Website start.de. Dort werden Flüge und Urlaubsreisen angeboten. In diesem Markt hat die Deutsche Bahn kein Monopol. Das ist hier aber auch gar nicht der Punkt. Das Pilotverfahren hätte Auswirkungen auf alle E-Commerce-Anbieter (Boutique Susi und Eisen Karl) und eben deshalb ist es so gefährlich und grundfalsch.

      • Das Online-Reisebüro start.de gibt’s übrigens gar nicht mehr – wer Linienflüge im Internet buchen will, muß das jetzt irgendwoanders tun…

  5. Die Zeiten haben sich geändert! Kreditkartenzahlung wird immer billiger und Barzahlung wird immer teurer.

    Dass die Bahn für online-Kauf mit Kreditkarte einen Aufpreis berechnet, obwohl die Barzahlung am Fahrkartenautomaten viel teurer ist, ist wirklich schon paradox.

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