Gebühren für Kartenzahlungen und andere bargeldlose Zahlverfahren an der Supermarktkasse und im Onlineshop? Undenkbar? dm-Chef Christoph Werner plädiert in einem Gastkommentar in der „Wirtschaftswoche“ die Abschaffung des sogenannten „Surcharching-Verbots“ (§ 270a BGB). Ein bemerkenswerter Vorstoß.
Das Sucharching-Verbot verbietet es, Gebühren für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel zu verlangen. Das Verbot wurde einst praktisch im Gegenzug zur Deckelung der Interbanken-Entgelte europaweit gesetzlich verankert.
„Damit wird durch ein Gesetz die Preisbildung verfälscht, weil Kunden unbare Zahlungsmittel in Unkenntnis der dadurch ausgelösten Kosten einsetzen. Als Einzelhändler bleibt uns nichts anderes übrig, als diese Kosten undifferenziert in der Marge zu verkalkulieren. Faktisch werden teure unbare Zahlungsmittel damit nach dem Solidarprinzip von günstigeren quersubventioniert„, schreibt Werner in seinem bemerkenswerten Kommentar.
Surcharging wird für Wero zum Problem
Das Surcharching-Verbot werde auch für Wero zum Problem, warnt Werner. Das von der Kreditwirtschaft geplante, paneuropäische Zahlverfahren werde ebenfalls darunter leiden, dass es teurere bargeldlose Payment-Lösungen querfinanzieren müsse, gibt der dm-Chef zu bedenken. Das gemeinsame Online-Zahlverfahren Giropay sei auch aus diesem Grund gescheitert.
Der Chef von dm-drogeriemarkt begründet seinen Vorstoß auch mit den gestiegenen Gebührenbestandteilen, die von Visa und Mastercard zur Umgehung der Interbankenentgelte (MIF) eingeführt wurden (Scheme Fees).
„Diese unregulierten Kostenbestandteile machen mittlerweile über 40 Prozent der Gesamtkosten aus, die dem Händler für Debit- und Kreditkarten in Rechnung gestellt werden – und sie schnellen weiter in die Höhe“, kritisiert Werner.
Angesichts der zunehmenden Bedeutung und er wachsenden Vielfalt bargeldloser Zahlverfahren, finde ich den Vorstoß interessant. Früher war das Verbot, Gebühren für Kartenzahlungen zu verlangen regelmäßig fester Bestandteil der Akzeptanzverträge der Kartenorganisationen, bevor es schließlich in § 270a BGB im Zuge der Umsetzung der PSD2 gesetzlich verankert wurde. Das Bundeskartellamt hat sich bereits in einer Stellungnahme zur PSD2-Überarbeitung 2022 dafür ausgesprochen, aus Wettbewerbsgründen auf das Surcharching-Verbot abzuschaffen.
Ulrich Binnebößel, Payment-Experte beim Handelsverband HDE unterstützt den Vorstoß von Werner in einem Kommentar auf LinkedIn. Auch wenn das Verbot wegfallen würde, müsse dies nicht bedeuten, dass Händler für Kartenzahlungen künftig Gebühren vom Kunden verlangen: „Übrigens bedeutet die Option der Anlastung von verursachergerechten Kosten noch lange nicht, dass es zu Aufpreisen für bestimmte Karten kommt. Es ist zunächst ein Tool in der Werkzeugbox des Akzeptanten für Verhandlungen mit dem Systembetreiber“, führt Binnebößel aus.
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