Gebühren für PayPal-Zahlungen sind zulässig

PayPal: Welche Zahlarten unterfallen § 270a BGB?

Zahlen für das Bezahlen ist zulässig. Die FlixMobility GmbH („Flixbus“) darf von ihren Online-Kunden Gebühren für die Bezahlungen mit „Sofortüberweisung“ und PayPal verlangen. Das hat das Oberlandesgericht München jetzt in einem wichtigen Grundsatzverfahren entschieden. Die gegenläufige Entscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben. (Update 25.3.21: Zur finalen Grundsatzentscheidung des BGH in der Sache siehe „Update“ am Ende des Textes).

Auch wenn PayPal Händlern ein solches Surcharging inzwischen in seinen AGB verbietet (Ziffer 5.4), ist der Fall nicht nur von rechtshistorischem Interesse. Es geht in dem Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und Flixbus letztlich um die Frage, welche Zahlungsverfahren von dem Surcharging-Verbot des § 270a BGB erfasst sind. Das bleibt nicht nur für Sofortüberweisung, sondern auch für Paymentmethoden von Relevanz, die noch nicht auf dem Markt sind.

Das LG München war noch der Auffassung, dass Händler auch für Sofortüberweisung und PayPal keine Zahlungsentgelte erheben dürfen. Ich hatte in diesem Beitrag ausführlich über das Urteil und zum Hintergrund des § 270a BGB geschrieben – dem ist eigentlich wenig hinzuzufügen.

Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) ein Verbot des so genannten Surcharging für SEPA-Transaktionen (d.h. Lastschriften und Überweisungen) sowie Kreditkartenzahlungen in § 270a BGB niedergelegt. Hintergrund war praktisch ein Austauschgeschäft der EU-Kommission: Wir regulieren die Interchange Fees für Kredit- und Debitkarten und im Gegenzug erhalten die Kartenorganisationen ein gesetzliches Surcharging-Verbot für die betroffenen Karten. Konsequent.

Schon im Rahmen der parlamentarischen Verhandlungen zum § 270a BGB wurde „intensiv darüber beraten“, ob dieses Verbot auch auf so genannte Drei-Parteien-Systeme (d.h. Kreditkarten von American Express und Diners) und PayPal ausgeweitet werden soll. Schlussendlich hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, dies nicht zu tun. Die Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang damals die Aussage getroffen, dass es sowohl zivil- als auch wettbewerbsrechtlich möglich sei, ein solches Surcharging-Verbot auch vertraglich mit den jeweiligen Händlern zu vereinbaren (Seite 152 ff.). Das Ziel sei es, dass am Ende möglichst keine Surcharges verlangt werden könnten. PayPal hat das in den AGB inzwischen – wie gesagt – umgesetzt, weil PayPal es kann.

Wettbewerbszentrale will Klärung herbeiführen

Die Wettbewerbszentrale hat zur Klärung der Grundsatzfrage mehrere Verfahren angestrengt. Sie ist der Auffassung, dass sowohl PayPal als auch Sofortüberweisung § 270a BGB unterfallen. Letztlich handele es sich aus Verbrauchersicht bei beiden Zahlmethoden um eine Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung.

In der Pressemitteilung der Bad Homburger zum OLG-Urteil heißt es zur Begründung:

„Zu ‚Sofortüberweisung‘ war die bisher einhellige Auffassung, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt, weil es sich um eine einfache SEPA-Überweisung handelt, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zahlung per PayPal ist dies auf Grund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten.“

Das von Flixbus angerufene OLG war anderer Auffassung. Die Urteilsbegründung liegt leider noch nicht vor, aber auch hier hilft die Pressemitteilung der Wettbewerbszentral weiter:

„Das Oberlandesgericht München hat sich in der mündlichen Verhandlung den von Flixmobility vorgetragenen Argumenten angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber diese beiden Zahlungswege in § 270a BGB nicht erfassen wollte. Zudem biete die Zahlung per Sofortüberweisung mit der Bonitätsprüfung Vorteile, die der Verbraucher bezahlen könne und wolle, wenn er diesen Weg wählt.“

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und ich gehe mal stark davon aus, dass die Wettbewerbszentrale die Entscheidung nicht so stehen lässt:

„Wir müssen die vollständigen Entscheidungsgründe abwarten und analysieren“, so Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, der in der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale unter anderem die Zahlungsverkehrsthemen betreut. Anschließend werde man entscheiden, ob der BGH anrufen wird, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen“.

HDE-Zahlungsverkehrsexperte Ulrich Binnebößel begrüßte die Entscheidung auf Twitter:

Eine andere Auffassung vertritt Peter Breun-Goerke:

Ich denke, man kann mit guten Argumenten beide Auffassungen vertreten und bin gespannt, ob und wie der BGH in seiner unerschöpflichen Weisheit urteilen wird. 🙂

Leseempfehlungen

Mehr zum Urteil des OLG München auch bei Heise.

Update 3.12.2020 bzw. 10.12.2020:

Der Bundesgerichtshof verhandelt am 10. Dezember über die Revision der Wettbewerbszentrale. Hier ein Bericht auf „Tagesschau.de“. Der BGH wird sein Urteil am 25. März 2020 um 8:30 Uhr verkünden.

Update 25.3.2021:

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird. Und das ist recht so.

Ein Gedanke zu „Gebühren für PayPal-Zahlungen sind zulässig

  1. Als Shopbetreiber traut man sich doch i.d.R. nicht, zusätzliche Kosten zu berechnen. Das gilt nicht nur für die Zahlungaufschläge. Auch Sende- und Rücksendekosten werden werden selten erhoben.
    Das führt dazu, dass viele Kostenpunkte eingepreist werden. Hinzu kommen noch die Werbekosten, die niemand sieht.
    Ein Stammkunde, der regelmäßig per Vorkasse bestellt trägt mit vielen Prozentpunkten die Kosten für Neukunden, die über kostenpflichtige Anbieter zahlen.

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