8 Antworten

  1. Matthias Hanft
    4. März 2019

    Also ohne Lastschriftbestellungen könnte ich meinen Online-Shop auch gleich zusperren. Was soll ich denn sonst nehmen, womit die Leute meine Software sofort bezahlen können und dann unmittelbar den Lizenzcode per Mail kriegen?
    – Kreditkarte: Zu viel Logistik dahinter nötig (Verträge, Software, Gebühren, evtl. Terminal/manuelle Bearbeitung nötig);
    – Amazon Pay: Mühsam zu integrieren (schon mal probiert und erst mal auf die lange Bank geschoben);
    – Giropay: geht nicht mit allen Banken;
    – Paydirekt: wollen mich nicht (bin zu kleiner Händler);
    – Paypal: friert gemäß c’t-Berichten Händlergelder ja gerne mal wahllos ein, ohne Kontakt- oder Widerspruchsmöglichkeit;
    – Drittprovider (Klarna & Co.): eigentlich ja hierzulande unnötig, verursacht nur Mehraufwand und Mehrgebühren.
    Offene Rechnung ist auch keine Alternative – da wäre ich dann zu 73% meiner Arbeitszeit damit beschäftigt, den Leuten hinterherzulaufen, damit sie endlich zahlen…
    Und wie soll so eine „starke Kundenauthentifizierung“ denn überhaupt technisch funktionieren? Sollen die Kunden dazu eine TAN eingeben oder was?
    Das hat mal wieder jemand am grünen Tisch erhirnt, der vom Real Life NULL Ahnung hat…

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  2. Robert Macho
    4. März 2019

    Sie schreiben, BaFin sollte der EBA erklären, „…warum eine eLastschrift keiner SCA Bedarf…“. Aber das hat ja doch niemand behauptet – sondern es geht um die Erteilung von Aufträgen. Die Initiierung eines SCTs, wie auch eines „standing orders“ UND natürlich auch die SDD-Mandatsvergabe sind solche Aufträge. Daher stand die Notwendigkeit einer SCA bei Vergabe eines SDD-Mandates IMMER SCHON in der PSD2 als Vorgabe. Das hat eigentlich nichts mit der EBA zu tun – außer, dass die EBA eben die Durchführungsbehörde für diese Vorgaben ist.

    Ohne SCA – egal was auf einem Bildschirm erzählt wird – gilt ein Vergabe eines Abbuchung-Auftrags formal NICHT als „Mandat“. Jede technisch danach generierte „Mandats-Nummer“ ist insofern ungültig und quasi ein fake.
    Und wenn man im Streitfall kein gültiges Mandat vorweisen kann, dann trifft die längere Risikospanne von 13 Monaten zu. Als Beispiel: PayPal forciert anstatt der Kreditkarte auf einen IBAN und SDD umzustellen – PayPal hat mit dieser Lösung kein einziges (rechtsgültiges) Mandat und ist mit diesem Systemrisiko (sic!) somit 13 Monate im vollen Risiko.

    Es gibt also sehr wohl die „Toleranz“, KEIN SCA durchführen zu müssen – wobei ich das eher kritisch für kleinere Händler und Begünstigte sehe, den diese haben nicht die Organisation eines PayPals, amazons, oder großer Utility-Provider falls wirklich mal eine Rückbuchung geschieht und man den Rechtsweg aus dem Grundgeschäft antreten muss. Für kleine Händler stellt SDD ohne Mandat (also ohne SCA) ein relativ höheres finanzielles und organisatorisches Risiko dar.

    Bitte in diesem Themenkomplex auch noch zu beachten:
    –> der IBAN zählt nicht zu den geheim zu haltenden sensiblen Daten (steht auf Briefpapier und überall) und ich möchte daher nicht, dass irgendjemand meinen IBAN auf irgendeiner Seite als Abbuchungskonto einträgt (so wie es heute möglich ist)
    –> der Hinweis „bisher ist ja ohnedies nichts passiert“ ist vom Sicherheits- und Behördenstandpunkt wohl in keiner Lebenslage durchzuhalten.
    –> Das Risiko trifft nicht nur den SDD-Begünstigten sondern auch dessen Bank, denn eigentlich müsste die „Creditor-Bank“ prüfen, dass der Creditor rechtskonforme Mandate besitzt.
    –> Banken bieten in einigen Ländern bereits das sogenannte E-Mandat an, wodurch mittels SCA die Vergabe eines IBANS vom Kontoberechtigten online geprüft und legalisiert wird
    –> die PSD2 legalisiert sogar die Verwendung eines SDD als Zahlungsinstruments mit der neuen Rolle des (Card based) „Payment Instrument Issuers“ und ermöglich zur weiteren operativen Risikoreduktion zusätzlich eine eigene Kontoabfrage: „availability of fund“.

    Sorry, aber IMHO: die Kritik an der EBA geht da jetzt aber wohl ins Leere.

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  3. Pino
    4. März 2019

    Die Klarstellung der EBA bezieht sich auf das sogenannte „e-Mandat“, bei der die Bank des Zahlers in dem Vorgang der Mandatserteilung involviert ist.

    Man könnte sagen, „unglücklicherweise war das Einfügen einer solchen Bezugnahme von der EBA ausgelassen worden“, die in etwa so hätte lauten können:

    „Where the mandate of the payer to the payee to initiate these transactions is provided through a remote channel **with involvement of the payers bank**, the setting up of such a mandate is subject to strong customer authentication, as this action may imply a risk of payment fraud or other abuses within the meaning of Article 97(1)(c) of the PSD2“

    Warum fehlt dieser Einschub? – Weil das SDD-Regelwerk für den eCommerce ausschließlich das „e-Mandat“ als einzig gültige Verfahrensweise zur Erteilung eines Mandats über einen Remote Channel kennt. Daher bedurfte es dem zusätzlichen Einschub (aus Sicht einer EBA) nicht. – Nachvollziehbar, denn mit „Where …. is provided through a remote channel“ wurde der Anwendungsbereich hinreichend adressiert.

    Eine Wirkung auf die (inzwischen nicht nur in Deutschland) gelebte Praxis ist daraus nicht abzuleiten. Ein „lediglich per Click im Web“ erteiltes SEPA-Lastschriftmandat bleibt schlichtweg auch weiterhin „nicht gültig erteilt“ im Sinne des Rulebooks. Mit dieser Situation haben sich die e-Lastschrifthändler inzwischen längst arrangiert.

    Die Klarstellung der EBA betrifft somit lediglich jene Banken, die ein solches e-Mandat für die SEPA-Lastschrift im Remote-Channel heute schon als Mehrwertoption (AOS) anbieten. Diese haben nun Gewißheit erhalten, dass sie auch für diesen Geschäftsvorgang künftig eine 2FA-konforme Methode anzuwenden haben. Das dürfte diese Banken jedoch nicht überraschen.

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  4. Matthias Terlau
    4. März 2019

    Lieber Herr Bender,
    Sie wissen, dass ich Ihre Kommentare immer sehr schätze, aber in diesem Fall muss ich Ihnen und auch ein paar populär aufgebrachten Anwaltskollegen widersprechen. Die EBA hat schon in ihrem Discussion Paper zu den PSD2 RTS vom 8.12.2015, dort Absatz 27ii. und Abschnitt 35, in ihrem Consultation Paper zu den PSD2 RTS vom 12.8.2016, Abschnitt 17 und 18, und in ihrem Final Report vom 23.2.2017 (Abschnitt 4.3.3 Comment 272 Frage 2) Satz 3) die Meinung vertreten, dass ein eMandate der starken Kundenauthentifizierung unterliegt. Im Consultation Paper findet sich auch bereits der Hinweis, dass hier eine SCA gemäß Art 97 Abs. 1 lit c) PSD2 erforderlich sein soll. Das ist nicht neu!
    Ich gebe Ihnen gerne zu, dass die EBA hier eigentlich nicht zuständig ist für die Interpretation der Level 1-Texte. Deswegen findet sich in der Antwort zu Q&A Nr 2018_4359 auch ein Disclaimer. Letztlich müssen aktuell die Aufsichtsbehörden, d.h. für die meisten Banken und ZAG-Institute in Deutschland die BaFin und für einige Banken die EZB, zunächst entscheiden, ob sie dieser Auffassung folgen. Hier wäre sicherlich eine Guidance der BaFin hilfreich, weil bisher nicht klar ist, ob die BaFin auch diesen Level 1-Stellungnahmen der EBA uneingeschränkt folgen wird.
    Auch gebe ich zu, dass die Stellungnahme der EBA für die anstehende technische Umsetzung bis zum 14.9.2019 spät kommt. Wer sich aber mal ein bisschen mit der Thematik befasst hatte, konnte die Antwort vorhersehen (s.o.) und hat seine Mandanten dahingehend beraten.
    Noch eins: Wenn sie mal die Lastschrift mit Kreditkartenzahlungen vergleichen, dann werden Sie, weil Sie sich auskennen, feststellen müssen, dass beides Pull-Zahlungen sind, d.h. sie werden im Grund durch den Zahlungsempfänger ausgelöst, nachdem der Zahler vorher diese Auslösung autorisiert hat. Strukturell ist also eine Lastschrift und eine Kreditkartenzahlung durchaus vergleichbar. Warum aber sollte die eine ganz eindeutig unter SCA fallen und die andere nicht? Da kann man bei der Lastschrift mit dem 8-wöchigen Erstattungsrecht argumentieren. Aber SCA soll vor allem (natürlich nicht ausschließlich) die Zahlungsdienstleister gegen Fraud schützen und unter dem Blickwinkel fällt das 8-wöchige Erstattungsrecht zugunsten des Zahlers (Verbrauchers) nicht ins Gewicht, weil auch der Kartenzahler eine Erstattung verlangen kann, wenn er geltend macht, er habe die Zahlung nicht autorisiert.
    Natürlich kann man die ganze SCA-Regelung als Unsinn bezeichnen und ich habe selbst innerhalb der politischen Verbandsarbeit sehr häufig darauf hingewiesen, dass die Regulierung im Ausgangspunkt nicht den technischen Markstandards, d.h. nicht modern ist, sondern einem mehr als 10 Jahre alten Standard entspricht, und in ihrer Komplexität nicht angemessen und deshalb nicht gerechtfertigt ist. Aber wir haben sie nun einmal jetzt und dann muss man sie auch gleichmäßig für alle Zahlungsarten anwenden, sonst entstehen Ungleichgewichte.
    Das in aller Kürze!
    Beste Grüße
    Matthias Terlau

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  5. Christian Walz
    4. März 2019

    Vielen Dank für die freundlichen Worte zu unserem Podcast bei PayTechLaw und die Hinweise, was das alles für die Praxis bedeutet. Insofern war noch nicht alles gesagt 🙂

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  6. Hanno Bender
    5. März 2019

    Vielen Dank für die qualifizierten Kommentare! Es zeigt sich mal wieder: Bei BargeldlosBlog steckt die Kompetenz in der Kommentarspalte. Deshalb mache ich diese unregelmäßigen, unqualifizierten Unkenrufe zum unbaren Zahlungsverkehr hier ja auch für lau und nebenbei. Ich weiß, dass die „richtigen Leute“ BargeldlosBlog lesen und kommentieren und das motiviert mich, mehr als die 5 Euro Spenden, die ich mit diesem Blog bislang eingenommen habe. 🙂

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  7. Frank Müller
    17. April 2019

    Manchmal wird (vermeintlich) Gleiches ungleich behandelt. Im Falle der Lastschrift ist das auch gut so. Vielen Dank für die Klarstellung, liebe BaFin.
    https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2019/meldung_190417_PSD2_ZAG_Kundenauthentifizierung.html

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  8. Andreas Kastl
    17. April 2019

    Die BaFin hat mit einer Mitteilung vom 17. April 2019 ihre Sichtweise dargestellt, inwiefern eine starke Kundenauthentifizierung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bei Lastschriftzahlungen im Internet erforderlich sein kann. In der gängigen Praxis der Mandatserteilung im Internet wird die Auslösung einer Lastschriftzahlung nach erfolgter Mandatserteilung nicht durch eine starke Kundenauthentifizierung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 ZAG erfasst.

    https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2019/meldung_190417_PSD2_ZAG_Kundenauthentifizierung.html

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