Langweilige Überschrift, nicht wahr? Deshalb haben ja auch alle* „Sofortüberweisung ist unzumutbar“ getitelt. Dabei kann man aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24. Juni auch ersteres herauslesen. „Sofortüberweisung wird von 54% der 100 umsatzstärksten Online-Shops eingesetzt, die Bankabdeckung liegt bei 99%“, begründen die Richter aus dem Beklagtenvortrag, warum es sich um ein „gängiges“ Zahlverfahren handelt (S. 6).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte in seiner Klage gegen die Deutsche Bahn-Tochter DB Vertrieb GmbH beides bestritten: Das Onlineüberweisungsverfahren sei weder „gängig“ noch „zumutbar“. Im zweiten Punkt folgte das Gericht der vzbv und gab der Klage statt. Die Bahn kündigte Berufung an. Ich hoffe, sie gewinnt gegen die in meinen Augen verfehlte und kurzsichtige Klage der Verbraucherschützer. Worum geht’s? Weiterlesen